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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

HWR Spanntechnik GmbH

Stand: Januar 2025

 

  • 1 Geltungsbereich

 

  1. Die vorliegenden Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVLB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Besteller“). Die AVLB gelten nur, sofern der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB ist.

 

  1. Unsere AVLB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

 

  1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“). Unberücksichtigt bleibt, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Die AVLB gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen müssten.

 

  1. Ergänzend zu diesen Bedingungen gelten unsere Produktinformationen, technischen Merkblätter sowie sonstige produktspezifische Veröffentlichungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

 

  1. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AVLB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

 

  1. Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Bestellers hinsichtlich des Vertrags (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, also in Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail) abzugeben. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften sowie weitere Nachweise (ggf. bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt.

 

  1. Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, ist zu beachten, dass diesen lediglich eine klarstellende Bedeutung zukommt. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften – auch wenn keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist – in den Grenzen, in denen sie nicht durch die Allgemeinen Verkaufsbedingungen abgeändert oder ausgeschlossen werden.

 

  • 2 Angebot und Vertragsabschluss

 

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) sowie sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form), überlassen haben. Angaben über Gewichte, Abmessungen, Leistungen und technische Daten in unseren Unterlagen sind nur annähernd maßgeblich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes behalten wir uns vor, soweit dies für den Besteller keine unzumutbare Änderung darstellt.

 

  1. Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.

 

  1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

 

  1. Kosten für die Erstellung von Zeichnungen für Sonderkonstruktionen trägt der Besteller, soweit das Angebot aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht zu einem Auftrag führt.

 

  1. Wir behalten uns Konstruktions– und Formänderungen des Vertragsgegenstandes vor, sofern dieser dadurch für den Besteller keine unzumutbaren Änderungen erfährt.

 

  1. Bei der Bestellung der Ware durch den Besteller handelt es sich um ein unverbindliches Vertragsangebot nach § 145 BGB. Die Annahme des Vertragsangebots durch uns kann entweder schriftlich (z. B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.

 

  1. Bei Exportgeschäften erfolgt die Lieferung zu den auf der Auftragsbestätigung vereinbarten Bedingungen; ergänzend gelten die internationalen Regeln für die Auslegung handelsüblicher Vertragsformen (Incoterms 2020) der Internationalen Handelskammer.

 

  • 3 Preise und Zahlungsbedingungen

 

  1. Soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die Preise „ab Werk“ zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht.

 

  1. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, sind wir berechtigt, bei Änderungen von Kostenfaktoren (insbesondere Materialpreise, Löhne, Energiekosten) zwischen Vertragsabschluss und Bereitstellung der Ware eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen. Die Preiserhöhung wird auf der Grundlage der tatsächlichen Kostensteigerungen berechnet und dem Besteller unter Vorlage der entsprechenden Nachweise mitgeteilt. Preissenkungen werden analog weitergegeben.

 

  1. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das im Angebot genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

 

  1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsstellung fällig und zu zahlen. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, Vorkasse oder eine angemessene Anzahlung zu verlangen. Einen entsprechenden Vorbehalt sowie die Höhe und Fälligkeit der Anzahlung teilen wir spätestens mit der Auftragsbestätigung mit.

 

  1. Der Besteller kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 Absatz 2 BGB in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.

 

  1. Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Bestellers gefährdet ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen, bei welchen die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) geschuldet ist, können wir sofort einen Rücktritt erklären. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben insoweit unberührt.

 

  1. Bei Exportgeschäften sind Zahlungen gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten.

 

  1. Sämtliche Kosten des Zahlungsverkehrs, insbesondere Bankgebühren bei Auslandsüberweisungen, trägt der Besteller.

 

  • 4 Zurückbehaltungsrechte

 

Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur für den Fall zu, dass sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist, und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Für den Fall, dass Mängel im Rahmen der Lieferung auftreten, bleiben die Gegenrechte des Bestellers unberührt.

 

  • 5 Lieferfrist und Lieferverzug

 

  1. Alle von uns angegebenen Lieferzeiten und Liefertermine sind unverbindlich und dienen ausschließlich der Orientierung. Wir verpflichten uns, alle zumutbaren Anstrengungen zur fristgerechten Lieferung zu unternehmen. Verzögerungen oder Nichterfüllung, die nicht von uns zu vertreten sind (z. B. durch höhere Gewalt, unvorhersehbare Hindernisse), berechtigen den Besteller nicht zu Schadensersatz, Rücktritt oder sonstigen Ansprüchen. Bei von uns zu vertretender Verzögerung oder Nichterfüllung bleiben die gesetzlichen Ansprüche des Bestellers unberührt.

 

  1. Die Einhaltung der Liefertermine setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Pflichten des Bestellers voraus, insbesondere die fristgerechte Bereitstellung erforderlicher Unterlagen, Materialien, Genehmigungen, Freigaben und Anzahlungen.

 

  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang der vom Besteller zu erbringenden Leistungen. Änderungen des Lieferumfangs oder der Lieferbedingungen durch den Besteller führen zu einer Neuberechnung der Lieferfrist ab Bestätigung der Änderung.

 

  1. Höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Rohstoffmangel, Transportprobleme oder Diebstahl – auch bei Vorlieferanten – verlängern die Lieferfrist angemessen. Der Besteller wird unverzüglich über das Eintreten des Ereignisses und die voraussichtliche Auswirkung informiert.

 

  1. Lieferungen vor Ablauf der Lieferfrist und in angemessenen Teillieferungen sind zulässig.

 

  • 6 Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

 

  1. Die Versendung der Ware erfolgt ausschließlich auf Wunsch des Bestellers. Im Rahmen eines Versendungskaufs trägt der Besteller sämtliche Transportkosten ab Werk sowie die Kosten einer von ihm gewünschten Transportversicherung. Für Versicherung, Gefahrtragung und Kostenteilung gelten die Incoterms 2020 in der jeweils vereinbarten Fassung (z. B. EXW, FCA). Alle anfallenden Zölle, Gebühren, Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben trägt der Besteller.

 

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr gehen gemäß § 447 BGB spätestens mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Versendung bestimmte Person auf den Besteller über, auch bei Teillieferungen oder wenn wir weitere Leistungen übernommen haben.

 

  1. Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr ab Versandbereitschaft auf den Besteller über.

 

  1. Angelieferte Waren sind auch bei unwesentlichen Mängeln entgegenzunehmen.

 

  1. Nimmt der Besteller den Vertragsgegenstand nicht fristgemäß ab, sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach deren Ablauf können wir anderweitig über den Vertragsgegenstand verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist beliefern. Unberührt bleiben unsere Rechte, unter den Voraussetzungen des § 326 BGB vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangen wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung, können wir einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 20 % des vereinbarten Preises fordern. Die Pauschale deckt typischerweise die Kosten der Neuanschaffung, der Lagerung und der Verwaltung ab. Dem Besteller bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.

 

  1. Bestellungen auf Abruf müssen spätestens innerhalb eines Jahres ab Bestelldatum abgeholt werden, sofern nicht andere Zeiträume vereinbart wurden; bei Nichtabruf gelten die Regelungen des Absatzes 5 entsprechend.

 

  • 7 Eigentumsvorbehalt

 

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.

 

  1. Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

 

  1. Für den Fall eines vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr sind wir berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Für den Fall, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, müssen wir dem Besteller vor Geltendmachung dieser Rechte erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben. Dies gilt nur, sofern eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist.

 

  1. Der Besteller ist bis auf Widerruf gemäß § 7 Abs. 4. Lit. c dieser AVLB befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Für diesen Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend:

 

a) Die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse unserer Waren unterliegen dem Eigentumsvorbehalt zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Für den Fall, dass bei einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit den Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen bleibt, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Der Besteller tritt auch zu Sicherungszwecken solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Für diesen Fall nehmen wir die Abtretung an.

 

b) Der Besteller tritt uns bereits zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß § 7 Absatz 4. Lit. a dieser AVLB zu Sicherungszwecken die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Die Abtretung nehmen wir an. Die gemäß § 7 Absatz 2 Dieser AVLB aufgeführten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

 

c) Der Besteller bleibt neben uns zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel der Leistungsfähigkeit des Bestellers vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß § 7 Absatz 3 dieser AVLB geltend machen, verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen. Sofern wir die Ausübung eines Rechts gemäß § 7 Absatz 3 dieser AVLB geltend machen, können wir vom Besteller die Bekanntmachung der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner verlangen, sowie dass der Besteller alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis des Bestellers sowie dessen Befugnis zur Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen

 

d) Für den Fall, dass der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10% übersteigt, geben wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

 

  1. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

 

  • 8 Mangelansprüche des Bestellers

 

  1. Die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Garantien werden nur übernommen, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind; eine darüber hinausgehende Garantie wird nicht gewährt.

 

  1. Die Gewährleistung entfällt, wenn die Ware nicht bestimmungsgemäß verwendet oder verarbeitet wird. Der Besteller trägt die Verantwortung für die Einhaltung der vom Hersteller oder Verkäufer vorgegebenen technischen und gesetzlichen Vorschriften sowie für die sachgerechte Montage, Installation und Nutzung.

 

  1. Von der Gewährleistung und etwaigen Garantien ausgenommen sind alle Verschleißteile sowie Teile, die aufgrund ihrer Beschaffenheit einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Dies gilt insbesondere für Dichtungen, Schrauben, Spanneinssätze, Norm- & Bedienteile weiche – und Greiferbacken.

 

  1. Mängelansprüche bestehen nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Nichtbeachtung von Bedienungsanleitungen, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, übermäßige Beanspruchung oder durch vom Besteller oder Dritten vorgenommene Eingriffe entstehen.

 

  1. Die Haftung für Sach- und Rechtsmängel ist ausgeschlossen, soweit der Besteller den Mangel bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB).

 

  1. Die Haftung für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie für grobes Verschulden bleibt unberührt; insoweit ist ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung auch im unternehmerischen Verkehr unwirksam (§ 307 BGB).

 

  1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Frist vorsehen. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist ist für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für grobes Verschulden ausgeschlossen.

 

  1. Mängelansprüche des Bestellers bestehen nur, soweit der Besteller seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Sofern die Ware zum Einbau bestimmt ist oder es sich um zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Ware handelt, ist eine Untersuchung unmittelbar vor der Verarbeitung vorzunehmen. Eine schriftliche Anzeige an uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern sich im Rahmen der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel zeigt. Schriftlich anzuzeigen sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Feststellung der Mängel. Für den Fall, dass der Besteller seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung unsererseits für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Sofern die Ware zum Einbau, zur Anbringung oder zur Installation bestimmt war, gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Nichteinhaltung bzw. Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenkundig wurde. Für diesen Fall stehen dem Besteller keine Ansprüche auf Ersatz der „Ein- und Ausbaukosten“ zu.

 

  1. Sofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, steht uns ein Wahlrecht zu, ob wir eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) erbringen. Für den Fall, dass die von uns gewählte Art der Nacherfüllung für den Besteller im Einzelfall unzumutbar ist, kann er sie verweigern. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Zudem sind wir berechtigt, die von uns zu erbringende Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Dem Besteller steht jedoch das Recht zu, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

 

  1. Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Besteller uns die notwendige Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Insbesondere hat der Besteller uns die Sache, für welche er einen Mangel geltend gemacht hat, zu Prüfungszwecken zu übergeben. Für den Fall, dass wir eine Nachlieferung einer mangelfreien Sache durchführen, hat der Besteller uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Einen Rückgabeanspruch steht dem Besteller jedoch nicht zu.

 

  1. Sofern wir uns vertraglich nicht dazu verpflichtet haben, umfasst die Nacherfüllung weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des Bestellers auf Ersatz der „Ein- und Ausbaukosten“.

 

  1. Die Aufwendungen, welche zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig sind (Transport-, Arbeits-, und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten), erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie diesen AVLB für den Fall, dass ein Mangel vorliegt. Wir können jedoch vom Besteller aufgrund eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens entstandenen Kosten für den Fall erstattet verlangen, dass der Besteller wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

 

  1. Der Besteller hat das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wenn ein dringender Fall vorliegt (z. B. bei Gefahr in Bezug auf die Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden). Der Besteller hat uns im Falle einer Selbstvornahme unverzüglich zu informieren. Für den Fall, dass wir berechtigt wären, eine Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, hat der Besteller kein Recht zur Selbstvornahme.

 

  1. Der Besteller kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn eine vom Besteller für die Nacherfüllung zu setzende Frist erfolglos abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Für den Fall eines nicht erheblichen Mangels steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

 

  1. Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Absatz 1 BGB werden gewährt, soweit der Besteller gegenüber einem Verbraucher Nacherfüllung geleistet hat und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Im Übrigen sind Aufwendungsersatzansprüche ausgeschlossen.

 

  1. Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Bestellers (§ 284 BGB) bestehen auch bei Vorliegen eines Mangels lediglich nach Maßgabe von § 10 dieser AVLB.

 

  • 9 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Rechtsmängel

 

  1. Wir sind verpflichtet, die Lieferung lediglich am vereinbarten Bestimmungsort frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter („Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir innerhalb der in § 8 Absatz 7 dieser AVLB bestimmten Frist gegenüber dem Besteller nach den folgenden Bestimmungen.

 

  1. Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach § 10 dieser AVLB.

 

  1. Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Besteller uns die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich anzeigt, eine Verletzung gegenüber dem Dritten nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Leistung ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

 

  1. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit der Besteller eine Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder wenn die Schutzrechtsverletzung durch Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht vorhersehbare Anwendung, durch eine Änderung durch den Besteller oder durch eine Nutzung der Leistung zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten verursacht wird.

 

  1. Für Rechtsmängel gilt im Übrigen § 8 dieser AVLB entsprechend. Schadensersatzansprüche des Bestellers richten sich nach § 10 dieser AVLB.

 

  1. Soweit wir nicht nach § 10 dieser AVLB haften, sind weitergehende oder andere als die in diesem § 8 dieser AVLB geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen Rechtsmängeln ausgeschlossen.

 

  • 10 Sonstige Haftung

 

  1. Wir haften, soweit sich aus AVLB, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, bei Verletzungen von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Maßgaben.

 

  1. Im Rahmen der Verschuldenshaftung haften wir, dahinstehend aus welchem Rechtsgrund, auf Schadensersatz, lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur:

 

a) für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, resultieren

 

b) für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten an, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf) resultieren. Unsere Haftung ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens limitiert.

 

  1. Die sich gemäß § 10 Absatz 2 der AVLB ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

  1. Der Besteller kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht aus einem Mangel resultiert, nur für den Fall, dass wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, zurücktreten oder kündigen.

 

  1. Das Recht des Bestellers zur freien Kündigung nach § 648 BGB wird ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie zwingende gesetzliche Sonderkündigungsrechte (z. B. nach § 650r BGB) bleiben unberührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

  • 11 Mitwirkungspflichten des Bestellers

 

  1. Der Besteller ist verpflichtet, uns alle für die Ausführung des Vertrages erforderlichen Informationen, Unterlagen und Skizzen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen, insbesondere bei Sonderanfertigungen. Kommt der Besteller dieser Pflicht nicht nach, verlängern sich unsere Lieferfristen angemessen. Mitwirkungsleistungen des Bestellers erfolgen ohne besondere Vergütung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

 

  1. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn von ihm bestellte oder für ihn bereitgestellte Waren oder Materialien ganz oder teilweise nicht mehr benötigt werden. Soweit durch eine nachträgliche Änderung der Disposition des Bestellers Restbestände oder Sonderanfertigungen entstehen, ist der Besteller verpflichtet, diese zu übernehmen und die dadurch entstehenden Kosten (einschließlich etwaiger Vernichtungskosten) zu tragen, sofern wir den Besteller vorab auf entsprechende Mindestbestellmengen oder Sonderanfertigungen hingewiesen haben.

 

  1. Der Besteller gewährleistet, dass die von ihm zur Verarbeitung gelieferten Produkte für den vorgesehenen Zweck geeignet sind. Wir sind nicht verpflichtet, die vom Besteller gelieferten Produkte auf ihre Beschaffenheit oder Eignung zu prüfen.

 

  1. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung sowie nach erfolgter Prüfung, Testung und Freigabe eines Bearbeitungsgegenstandes ist der Besteller verpflichtet, uns unaufgefordert und schriftlich über jede Änderung des Produkts oder der Fertigungsbedingungen (z. B. Austausch von Werkzeugen, Maschinen, Einführung neuer Verfahren) zu informieren, sofern diese Auswirkungen auf die zu bearbeitenden Gegenstände haben können.

 

  1. Anweisungen des Bestellers zur Materialauswahl oder sonstige Vorschriften werden von uns nicht auf ihre Richtigkeit oder Eignung geprüft. Der Besteller ist verpflichtet, die Qualität und die Einhaltung gesetzlicher sowie technischer Vorschriften der von ihm vorgeschriebenen oder bereitgestellten Materialien eigenverantwortlich sicherzustellen.

 

  1. Gerät der Besteller nach schriftlicher Mahnung mit der Erfüllung seiner Mitwirkungs- oder Bereitstellungspflichten in Verzug, stehen uns die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen (§§ 642, 643 BGB).

 

  1. Eine Rückgabe von Waren ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig. Die Rückgabe hat frei Haus, unter Angabe der Auftragsnummer und des Lieferdatums, in der Originalverpackung und im unbeschädigten Zustand zu erfolgen. Für den Bearbeitungsaufwand der Rückgabe berechnen wir pauschal 15% des Warenwertes, mindestens jedoch 30,00 € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Pauschale deckt typischerweise die Kosten der Prüfung, der Neuverpackung und der Verwaltung ab. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Aufwands vorbehalten; wir behalten uns vor, im Einzelfall einen höheren Aufwand nachzuweisen und geltend zu machen.

 

  • 12 Rechtswahl und Gerichtsstand

 

  1. Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

 

  1. Handelt es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz in Oyten/Niedersachsen ausschließlicher, und auch internationaler Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn der Besteller Unternehmer im Sinne von §14 BGB ist.

 

  1. Zur Erhebung einer Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVLB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers sind wir darüber hinaus berechtigt. Hiervon unberührt bleiben vorrangige gesetzliche Vorschriften (ausschließliche Gerichtsstände).
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